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Warum uns wählen

Sie brauchen schnellstmöglich einen Strafverteidiger?
Ich vertrete Sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.

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Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Akteneinsicht nur über einen Rechtsanwalt möglich)

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Verteidigung in der Hauptverhandlung nach Erhalt einer Anklage oder eines Strafbefehls

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Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln (Berufung/Revision)

Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Akteneinsicht nur über einen Rechtsanwalt möglich)
Verteidigung in der Hauptverhandlung nach Erhalt einer Anklage oder eines Strafbefehls
Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln (Berufung/Revision)

Rechtsgebiete

Allgemeines Strafrecht
U.A. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung

Von Diebstahl und Betrug, über Körperverletzung und Brandstiftung bis hin zur Urkundenfälschung: Das Allgemeine Strafrecht deckt eine Vielzahl von Delikten ab.

Wichtig ist, zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Anschließend werden wir gemeinsam mit Ihnen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Ohne Akteneinsicht nehme ich grundsätzlich keine Einlassung vor.
Den Strafverfolgungsbehörden müssen durch Stellungnahmen zum Tatvorwurf ja nicht unbedingt neue Informationen bekanntgemacht werden, die den Tatvorwurf schlimmstenfalls sogar noch erhärten.

Zu polizeilichen Vernehmungsterminen gehen Sie nicht (!!!) hin.
Es besteht keine Rechtspflicht des Beschuldigten, zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen. Das erzählt Ihnen aber niemand.

Zusammen mit meinem Akteneinsichtsgesuch werde ich ihr Ausbleiben daher bei Bedarf bei der Polizei entschuldigen und ankündigen, dass eine schriftliche Einlassung erfolgen wird.

Betäubungsmittelstrafrecht

Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht sind nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern fallen in den Bereich des sog. „Nebenstrafrechts“.

Die Strafvorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im eng verwandten Arzneimittelgesetz (AGM).

Im Focus der strafrechtlichen Vorwürfe stehen in erster Linie die §§ 29–30b BtMG:
Strafbar sind nicht nur Anbau, Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln, sondern schon die Anstiftung zum Erwerb oder die Bereitstellung finanzieller Mittel hierzu.

Strafschärfend kommt ggf. hinzu, wenn als Bande gehandelt wird oder die Abgabe „nicht geringer Mengen“ im Raume steht.
Als Verteidigungsoption bieten immer wieder die §§31 und 32 BtMG Optionen für Strafmilderungen oder das Absehen von Strafe.

Daneben ist immer auch der Erhalt der Fahrerlaubnis im Blick zu behalten.

Wirtschaftskriminalität
U.A. Insolvenzverschleppung, Verstoß GmbHG

Die Grenzen zwischen erlaubtem und strafrechtlich sanktionierten unternehmerischen Handeln sind oft fließend:
Risikofreudiges unternehmerisches Handeln grenzt an Untreue (§266 StGB), findiger Geschäftssinn grenzt an Betrug (§263 StGB), wirtschaftliches Handeln unter beengten finanziellen Verhältnissen grenzt an Insolvenzstraftaten.

Zu den Wirtschaftsstraftaten gehören insbesondere:
– Untreue (§266 StGB)
– Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
– Insolvenzverschleppung und Bankrott
– Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
– Kreditgefährung
– Delikte nach GmbHG und AktG

Einhergehend mit erheblichen Strafdrohungen sind in der Regel Durchsuchungsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen, gepaart mit Beschlagnahmen von Firmenunterlagen, die regelmäßig für Ihren Geschäftsbetrieb unabkömmlich sind.

Die Staatsanwaltschaft, dessen können Sie gewiss sein, wird Ihnen immer die strafrelevanteste Intention in Ihrem Handeln unterstellen.

Ich berate Sie bereits im Vorfeld hinsichtlich des Verhaltens bei Durchsuchungen und nehme Mitarbeiterschulungen vor.

Im Krisenfall begleite ich Sie bei der Aufarbeitung der Strafvorwürfe insbesondere auch unter Einbeziehung steuerrechtlicher und zivilrechtlicher und ggf. berufsrechtlicher Gesichtspunkte.

Verteidigungsziel im Wirtschaftsstrafrecht ist stets und vorrangig die geräuschlose Erledigung schon im Ermittlungsverfahren, regelmäßig unter Vermeidung einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung.

Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung, Verstoß AO, Etc.

In das Visier von Steuerfahndern und Staatsanwaltschaft geraten Sie, wenn der Verdacht besteht, dass Sie steuererhebliche Tatsachen nicht oder nicht vollständig angegeben haben.

Meine Kanzlei unterstützt Sie schon im Ermittlungsverfahren, gerne auch unter Hinzuziehung Ihres eigenen Steuerberaters, um noch inhaltlich auf den Sachverhalt Einfluss nehmen zu können.

Anders als i.d.R. bei Staatsanwälten haben Steuerfahnder meist überhaupt kein Interesse, Sie höchstmöglich zu bestrafen, so dass sich im Rahmen von tatsächlichen Verständigungen ganz hervorragende strafrechtliche Ergebnisse erzielen lassen.

Andererseits ist im Steuerstrafrecht immer zu beachten, dass der Verurteilung immer ein „Rattenschwanz“ hinterherhinkt, nämlich die finanzielle Haftung des vermeintlichen Töters.

Wir beraten Sie daher immer im Blick auf strafrechtliche und steuerrechtliche Folgen.

Jugendstrafrecht
Gem. JGG Für Jugendliche Und Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht findet zwingend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anwendung, darüber hinaus aber regelmäßig bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Heranwachsende).

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die reine Bestrafung.
Wegen des Erziehungsaspektes neigen Strafverfolgungsbehörden immer wieder dazu, die Härte der Bestrafung deutlich zu überziehen.
Spätestens, wenn andere jugendliche Nachahmungstäter durch die Bestrafung abgeschreckt werden sollen, ist es ratsam, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.

Kapitalstrafrecht
Mord, Totschlag

Das Kapitalstrafrecht umfasst sämtliche Delikte, die sich gegen das menschliche Leben richten. Vorrangig sind dies Mord und Totschlag.
Strafverfolgungsbehörden neigen zu der Annahme, dass bei gefährlichen Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen oft deren Tod in Kauf genommen wird und klagen dann versuchten Mord oder Totschlag an, mit verheerenden Folgen für die Straferwartung.
Hier ist frühzeitig gegenzusteuern.

Verkehrsstrafrecht Inkl.Führerscheinrecht
Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung

Bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten ist immer auch der Erhalt der Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, geben Sie bei der Polizei bitte nur an, dass Sie Unfallbeteiligter sein KÖNNTEN, sowie Ihre Personalien.

Bei Betäubungsmittelverstößen machen Sie auf gar keinen Fall Angaben zum Konsum. Hier unterscheidet sich schon oft, ob der Führerschein auf Dauer weg ist oder nur für einen Monat.

Sexualdelikte
U.A. Besitz Unerlaubter Bilder

In den Bereich der Sexualdelikte kommen Sie bereits sehr schnell:

Es reicht unter Umständen schon aus, ein Nacktfoto einer gerade noch 17 Jährigen auf Facebook zu teilen (Jugendpornografie, §184c StGB).
Gerade in Beziehungen wird der Tatbestand der Vergewaltigung (gerade in Trennungsauseinandersetzungen) sehr oft dazu missbraucht, zivilrechtliche Ziele durchzusetzen, insbesondere die Zuweisung von Wohnungen.

In diesen sehr sensiblen Bereichen ist eine saubere Sachverhaltsaufklärung durch eine engagierte Verteidigung sehr wichtig.
Angesichts der angedrohten Strafhöhe und Verfolgungswahn bei Staatsanwaltschaft und Gericht drohen Strafen, die in keinem Verhältnis zu den erschlichenen Vorteilen stehen.

Revisionsrecht
(Wenn Die Tatsacheninstanzen Schiefgelaufen Sind)

Meine Kanzlei ist spezialisiert auf das Anfertigen von Revisionsschriften.

Für Kollegen bieten wir hierzu einen Ghostwriting-Service an:
Sie lassen uns zukommen,
und wir fertigen Ihnen eine Revisionsbegründung, die Sie unter eigenem Briefkopf veröffentlichen.

  • Allgemeines Strafrecht

    Allgemeines Strafrecht
    u.a. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung

    Von Diebstahl und Betrug, über Körperverletzung und Brandstiftung bis hin zur Urkundenfälschung: Das Allgemeine Strafrecht deckt eine Vielzahl von Delikten ab.

    Wichtig ist, zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Anschließend werden wir gemeinsam mit Ihnen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten.

    Ohne Akteneinsicht nehme ich grundsätzlich keine Einlassung vor.
    Den Strafverfolgungsbehörden müssen durch Stellungnahmen zum Tatvorwurf ja nicht unbedingt neue Informationen bekanntgemacht werden, die den Tatvorwurf schlimmstenfalls sogar noch erhärten.

    Zu polizeilichen Vernehmungsterminen gehen Sie nicht (!!!) hin.
    Es besteht keine Rechtspflicht des Beschuldigten, zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen. Das erzählt Ihnen aber niemand.

    Zusammen mit meinem Akteneinsichtsgesuch werde ich ihr Ausbleiben daher bei Bedarf bei der Polizei entschuldigen und ankündigen, dass eine schriftliche Einlassung erfolgen wird.

  • Betäubungsmittelstrafrecht

    Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht sind nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern fallen in den Bereich des sog. „Nebenstrafrechts“.

    Die Strafvorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im eng verwandten Arzneimittelgesetz (AGM).

    Im Focus der strafrechtlichen Vorwürfe stehen in erster Linie die §§ 29–30b BtMG:
    Strafbar sind nicht nur Anbau, Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln, sondern schon die Anstiftung zum Erwerb oder die Bereitstellung finanzieller Mittel hierzu.

    Strafschärfend kommt ggf. hinzu, wenn als Bande gehandelt wird oder die Abgabe „nicht geringer Mengen“ im Raume steht.
    Als Verteidigungsoption bieten immer wieder die §§31 und 32 BtMG Optionen für Strafmilderungen oder das Absehen von Strafe.

    Daneben ist immer auch der Erhalt der Fahrerlaubnis im Blick zu behalten.

  • Wirtschaftskriminalität

    u.a. Insolvenzverschleppung, Verstoß GmbHG

    Die Grenzen zwischen erlaubtem und strafrechtlich sanktionierten unternehmerischen Handeln sind oft fließend:
    Risikofreudiges unternehmerisches Handeln grenzt an Untreue (§266 StGB), findiger Geschäftssinn grenzt an Betrug (§263 StGB), wirtschaftliches Handeln unter beengten finanziellen Verhältnissen grenzt an Insolvenzstraftaten.

    Zu den Wirtschaftsstraftaten gehören insbesondere:
    – Untreue (§266 StGB)
    – Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
    – Insolvenzverschleppung und Bankrott
    – Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
    – Kreditgefährung
    – Delikte nach GmbHG und AktG

    Einhergehend mit erheblichen Strafdrohungen sind in der Regel Durchsuchungsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen, gepaart mit Beschlagnahmen von Firmenunterlagen, die regelmäßig für Ihren Geschäftsbetrieb unabkömmlich sind.

    Die Staatsanwaltschaft, dessen können Sie gewiss sein, wird Ihnen immer die strafrelevanteste Intention in Ihrem Handeln unterstellen.

    Ich berate Sie bereits im Vorfeld hinsichtlich des Verhaltens bei Durchsuchungen und nehme Mitarbeiterschulungen vor.

    Im Krisenfall begleite ich Sie bei der Aufarbeitung der Strafvorwürfe insbesondere auch unter Einbeziehung steuerrechtlicher und zivilrechtlicher und ggf. berufsrechtlicher Gesichtspunkte.

    Verteidigungsziel im Wirtschaftsstrafrecht ist stets und vorrangig die geräuschlose Erledigung schon im Ermittlungsverfahren, regelmäßig unter Vermeidung einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung.

  • Steuerstrafrecht

    Steuerhinterziehung, Verstoß AO, etc.

    In das Visier von Steuerfahndern und Staatsanwaltschaft geraten Sie, wenn der Verdacht besteht, dass Sie steuererhebliche Tatsachen nicht oder nicht vollständig angegeben haben.

    Meine Kanzlei unterstützt Sie schon im Ermittlungsverfahren, gerne auch unter Hinzuziehung Ihres eigenen Steuerberaters, um noch inhaltlich auf den Sachverhalt Einfluss nehmen zu können.

    Anders als i.d.R. bei Staatsanwälten haben Steuerfahnder meist überhaupt kein Interesse, Sie höchstmöglich zu bestrafen, so dass sich im Rahmen von tatsächlichen Verständigungen ganz hervorragende strafrechtliche Ergebnisse erzielen lassen.

    Andererseits ist im Steuerstrafrecht immer zu beachten, dass der Verurteilung immer ein „Rattenschwanz“ hinterherhinkt, nämlich die finanzielle Haftung des vermeintlichen Töters.

    Wir beraten Sie daher immer im Blick auf strafrechtliche und steuerrechtliche Folgen.

  • Jugendstrafrecht

    gem. JGG für Jugendliche und Heranwachsende

    Das Jugendstrafrecht findet zwingend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anwendung, darüber hinaus aber regelmäßig bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Heranwachsende).

    Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die reine Bestrafung.
    Wegen des Erziehungsaspektes neigen Strafverfolgungsbehörden immer wieder dazu, die Härte der Bestrafung deutlich zu überziehen.
    Spätestens, wenn andere jugendliche Nachahmungstäter durch die Bestrafung abgeschreckt werden sollen, ist es ratsam, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.

  • Kapitalstrafrecht

    Mord, Totschlag

    Das Kapitalstrafrecht umfasst sämtliche Delikte, die sich gegen das menschliche Leben richten. Vorrangig sind dies Mord und Totschlag.
    Strafverfolgungsbehörden neigen zu der Annahme, dass bei gefährlichen Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen oft deren Tod in Kauf genommen wird und klagen dann versuchten Mord oder Totschlag an, mit verheerenden Folgen für die Straferwartung.
    Hier ist frühzeitig gegenzusteuern.

  • Verkehrsstrafrecht Inkl.
    Führerscheinrecht

    Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung

    Bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten ist immer auch der Erhalt der Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen.

    Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, geben Sie bei der Polizei bitte nur an, dass Sie Unfallbeteiligter sein KÖNNTEN, sowie Ihre Personalien.

    Bei Betäubungsmittelverstößen machen Sie auf gar keinen Fall Angaben zum Konsum. Hier unterscheidet sich schon oft, ob der Führerschein auf Dauer weg ist oder nur für einen Monat.

  • Sexualdelikte

    u.a. Besitz unerlaubter Bilder

    In den Bereich der Sexualdelikte kommen Sie bereits sehr schnell:

    Es reicht unter Umständen schon aus, ein Nacktfoto einer gerade noch 17 Jährigen auf Facebook zu teilen (Jugendpornografie, §184c StGB).
    Gerade in Beziehungen wird der Tatbestand der Vergewaltigung (gerade in Trennungsauseinandersetzungen) sehr oft dazu missbraucht, zivilrechtliche Ziele durchzusetzen, insbesondere die Zuweisung von Wohnungen.

    In diesen sehr sensiblen Bereichen ist eine saubere Sachverhaltsaufklärung durch eine engagierte Verteidigung sehr wichtig.
    Angesichts der angedrohten Strafhöhe und Verfolgungswahn bei Staatsanwaltschaft und Gericht drohen Strafen, die in keinem Verhältnis zu den erschlichenen Vorteilen stehen.

  • Revisionsrecht

    (wenn die Tatsacheninstanzen schiefgelaufen sind)

    Meine Kanzlei ist spezialisiert auf das Anfertigen von Revisionsschriften.

    Für Kollegen bieten wir hierzu einen Ghostwriting-Service an:
    Sie lassen uns zukommen,
    und wir fertigen Ihnen eine Revisionsbegründung, die Sie unter eigenem Briefkopf veröffentlichen.

Team

Im Strafrecht haben Sie es oft mit Menschen zu tun, die Recht und Unrecht nicht unterscheiden können, und die ihre eigenen Interessen über die von anderen stellen.

Wir helfen den Beschuldigten, sich gegen diese Menschen zu verteidigen.

Kim Müller

RECHTSANWALT

Geboren 1974 in Oldenburg. Studium an der Universität Heidelberg. Referendariat am OLG Oldenburg.

Rechtsanwalt seit 2005. Geschäftsführer der Müller & Rohrlich Rechtsanwalts GmbH seit 2008. Fachanwalt für Strafrecht seit 2015.

Axel Husheer

KOOPERATIONSPARTNER

Geboren 1964 in Bremen. Studium in Göttingen. Referendariat in den neuen Bundesländern.

Rechtsanwalt bis 2011. Fachanwalt für Strafrecht bis 2011. Seit 2011 wissenschaftlicher Kooperationspartner für strafrechtliches Revisionsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Kim Müller.

Mareike Maas

SEKRETARIAT

Mit Frau Maas können Sie gerne kurzfristige Termine für Beratungsgespräche vereinbaren. (0441 / 18 19 373)

Beschwerden und Beschimpfungen von gegnerischen Parteien nimmt Frau Maas ebenfalls mit angemessener Höflichkeit entgegen.

Katharina Hrudnik

SEKRETARIAT

Neben ihrer Tätigkeit im Sekretariat ist Frau Hrudnik zuständig für die Terminkoordinierung unserer Kanzlei, die Insolvenzsachbearbeitung, und nach Möglichkeit formuliert sie die Schriftsätze von Herrn Müller an Gerichte und Gegner so um, dass sie halbwegs freundlich klingen.

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