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Aus der Sicht und mit den Worten von ...
Kim Müller, Fachanwalt für Strafrecht


Kleine Einblicke, was sich manchmal alles hinter den Kulissen so abspielt.

Rechtsanwaltskammer ./. Müller XXIX (Dr. Rainer Du Mesnil de Rochemont; AG Varel)

Mal wieder Post von der Rechtsanwaltskammer, und ich musste gleich grinsen: Dr. Du Mesnil de Rochemont beschwert sich über die Generalstaatsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer über das böse Verhalten des bösen Verteidigers.

Über eine Formulierung habe ich mich aber sehr gefreut: Herr Müller sei (wohl zumindest beim Amtsgericht Varel) „aus vorangegangenen Verfahren durch unkonventionelles [Verteidiger-] Verhalten bekannt.“

Das ist schön, dass meine Kreativität auch von Amtsträgern positiv gewürdigt wird, auch wenn der Satz wahrscheinlich nicht so gemeint war.

Ich muss mal schauen, ob ich den Satz als Zitat irgendwo in die Startseite der Homepage oder in die Internet-Werbung eingebaut bekomme.

Da das Verfahren seitens der Kammer gegenwärtig noch nicht eingestellt ist, halte ich mich mit Wertungen hier mal noch zurück…

Nur soviel:
Schon ganz „konventionelles“ Verteidigerverhalten hat dazu geführt, dass die von Dr. Du Mesnil de Rochemont gegen den Beschuldigten in diesem und in einem weiteren Verfahren verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten ohne Bewährung vom Landgericht Oldenburg deutlich auf 3 Monate mit Bewährung pulverisiert wurde.

Der Mandant jedenfalls war zufrieden.

Nicht so schön: Obwohl beim Mandanten noch eine 11-monatige Bewährungsstrafe offen war, hatte der Richter überhaupt keine Bedenken, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung gegen den Mandanten zu verhängen, obwohl kein Verteidiger anwesend war.
Nach der einhelligen Rechtsprechung und Kommentierung zu §140 StPO ist eigentlich ab einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr ein Pflichtverteidiger beizuordnen. 11 Monate + 6 Monate = 17 Monate, mithin deutlich über 1 Jahr.

Fragt mich der Mandant: „Herr Müller, warum macht der das ?“
– Möglichkeit 1: Der kennt die Vorschrift nicht. Dann muss er nachgeschult werden.
– Möglichkeit 2: Der hat die Akte nicht gelesen und die offene Bewährung nicht gesehen. Da wäre ein Verteidiger dann vielleicht hilfreich gewesen.
– Möglichkeit 3: Der hat sich bewusst darüber hinweggesetzt, weil er sich über den Anwalt geärgert hat.

Normalerweise würde ich mich jetzt revanchieren und eine entsprechende Richteraufsichtsbeschwerde schreiben, aber weil der Richter eine so nette Formulierung über mich geschrieben hat, und mich immer so nett mit „Herr Anwalt“ anspricht, und weil das normalerweise ein ganz Netter ist, bringe ich das gerade echt nicht übers Herz.

In diesem Sinne: „Auch mal Fünfe gerade sein lassen“.

Ergänzung 17.02.2020:
Die Rechtsanwaltskammer schreibt mir gerade (mal wieder): „Ein Berufsrechtsverstoß konnte nicht festgestellt werden.“

Hatte ich auch nicht anders erwartet.

Ergänzung 19.07.2020:
Das finde ich jetzt voll sympathisch: Richter Du Mesnil de Rochement, der, zumindest solange ich ihn kenne, im Großteil seines Berufslebens Staatsanwalt war, kann nicht aus seiner Haut, und mag die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer so nicht stehenlassen.

Er schreibt an die Rechtsanwaltskammer:
„mit großem Erstaunen und Befremden habe ich Ihre Mitteilung gelesen, dass das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt Kim Müller […] nicht zu beanstanden sei.
Ganz offensichtlich ist es Herr [sic] Rechtsanwalt Müller gelungen [sic] mit zumindest unvollständigem Sachvortrag die Rechtsanwaltskammer zu täuschen.“
[…]
„Ich bitte nachdrücklich darum, Herren [sic] Rechtsanwalt Kim Müller auf seine Standespflichten hinzuweisen. Auch die anschließende Stimmungsmache von Herrn Rechtsanwalt Müller in seinem Block [sic] im Internet mit verzerrender Darstellung der Tatsachen ist nicht geeignet [sic] dem Ansehen der Rechtspflege und Justiz zu dienen.“

Inhaltlich führt er dann auf 2,5 Seiten aus, warum er wohl Recht habe.
Über den Inhalt kann man ja denken was man will (und mal eine Rechtschreib- und Grammatik-Prüfung drüberlaufen lassen), aber die Reaktion ist authentisch.

Es ist erstaunlich, wie sehr die Tätigkeit als Staatsanwalt einen Menschen prägt, dass man als Anwalt manchmal das Gefühl hat, man säße nicht einem Richter, sondern einem (zweiten) Staatsanwalt gegenüber.
Das mag darin begründet sein, dass Staatsanwälte von Angeklagten regelmäßig zu hören bekommen, diese seien unschuldig, was sich dann später ebenso regelmäßig als falsch herausstellt.

Authentisch ist jedenfalls seine Reaktion, und auch seine Sichtweise auf die Arbeitsweise von Strafverteidigern (Täuschung durch unvollständigen Sachvortrag). Authentizität respektiere ich, deshalb hat der Richter auch meine volle Sympathie.

Inhaltlich erinnert mich die Diskussion aber an eine Unterhaltung mit meiner dreijährigen Tochter, die ich heute morgen führen durfte: Meine Tochter bestand darauf, dass sie gerne Erdbeereis zum Frühstück haben wollte. Schlagendes Argument: „Das ist sehr lecker“.
Die Diskussion endete nach 15 Minuten (meine Tochter ist auch sehr hartnäckig) mit einem trotzigen: „Aber trotzdem

In diesem Sinne: „Aber trotzdem“

Ergänzung 09.11.2020:
Post von der Generalstaatsanwaltschaft:
„Das Verfahren wurde nach §§ 116 BRAO i.V.m. 170 II StPO eingestellt.“

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